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Staatsexamen (Erste Staatsprüfung)

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Staatsexamen (Erste Staatsprüfung)

Die Erste Staatsprüfung ist die letzte Hürde Ihres Studiums. Mit ihrem Bestehen endet das Studium und Sie sind zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst – auch bekannt als Referendariat – berechtigt.

Die Anmeldung zum Staatsexamen besteht aus zwei Schritten:

1. Online-Anmeldung auf der Internetseite des KM

Füllen Sie das Anmeldeformular auf der entsprechenden Seite des KM aus.

Grundschule // Mittelschule // Realschule // Gymnasium // berufliche Schulen

Das hierbei generierte Formular benötigen Sie ausgedruckt und unterschrieben für die Anmeldung im Prüfungsamt.


2. Einreichung des Anmeldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamtes

Zusammen mit dem Anmeldebogen (s. o.) müssen Sie verpflichtend einige weitere Unterlagen (GS/MS bzw. RS/GYM) bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes an der FAU einreichen, um den Anmeldeprozess abzuschließen. Sie können diese Unterlagen per Post schicken oder direkt in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Wichtig: Zur Wahrung der Frist gilt der Posteingangsstempel und nicht der Termin, an dem Sie den Brief abschicken!

Bitte beachten Sie immer die aktuellen Hinweise und Regelungen auf den Seiten des Prüfungsamtes für GS/MS bzw. RS/GYM!

Um nach erfolgreicher Anmeldung auch  zum Examen zugelassen zu werden, sind zudem gewisse Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen.

EWS-Examen

  • Nachweis der zu erbringenden 35 ECTS im Bereich der Erziehungswissenschaften (abrufbar und auszudrucken aus campo)
  • (nur für Lehramt GS/MS) Nachweis der zu erbringenden 8 ECTS im Bereich der Gesellschaftswissenschaften (eingetragen in campo)
  • Nachweis über die Ableistung des Pädagogisch-didaktischen Praktikums (eingetragen in campo)

Fächerexamen

  • Nachweis über einen ordnungsgemäßen Studienverlauf nach der gültigen LAPO und FAPO (als „Notenübersicht“ abrufbar und auszudrucken aus campo) – umfasst im Lehramt Grundschule, Mittelschule und Realschule 210 LP, im Lehramt Gymnasium 271 LP incl.
    • Zulassungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet
    • Nachweis der Praktika (in campo eingetragen)
  • weitere fach-/schulartbezogene Zulassungsvoraussetzungen finden Sie unter folgenden Links:
    • Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse, ggf. auch durch Abiturzeugnis
    • Basisqualifikationen Grundschule
    • Basisqualifikationen Mittelschule

Gesamtübersicht in der LPO I

Erweiterungsfachexamen

Zulassungsvoraussetzungen für das Examen im Erweiterungsfach finden Sie in den Fächerparagraphen der LPO I unter dem Punkt „Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit xy“. Ist dieser Punkt nicht vorhanden, gibt es für das entsprechende Erweiterungsfach keine expliziten Zulassungsvoraussetzungen.

Die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen.

In der LPO I finden Sie in „Kapitel II, Zweiter Teil Fachliche Inhalte“ alle in Bayern möglichen Unterrichtsfächer aufgeführt. In den „Fächerparagraphen“ (§32, §36, §38, §§40-58 und §§61-84) ist genau erklärt, mit welchen Prüfungsteilen Sie im Staatsexamen konfrontiert sein werden, wie viele Aufgaben zur Wahl stehen und auch welche Bearbeitungszeit Sie für die einzelnen Aufgaben haben.

In den Fächerparagraphen der LPO I  (s. o.) finden Sie zusätzlich die fachlichen Prüfungsanforderungen, die eine Grobübersicht über die geprüften Themenfelder bieten. Ausführlicher ist die Übersicht in den sogenannten Kerncurricula dargestellt.

Um die Aufgabenstellung kennenzulernen, empfiehlt es sich, alte Prüfungsaufgaben zu bearbeiten. Diese können Sie in der Hauptbibliothek einsehen und kopieren.

Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §36 Didaktik der Grundschule und §§40-58 Unterrichtsfächer

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. DdGS)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. DdGS)

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }

 

Berechnung der Fachnote Didaktiken der Grundschule (DdGS)

Fachnote (DdGS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (DdGS) + 6 \cdot Examensnoten (DdGS)}{10}

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (DdGS) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

 

Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster!
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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§61-84

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)

 

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{8 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{9 }

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{8}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster!
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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §38 Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und §§40-58 Unterrichtsfächer

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. MSB)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. MSB)

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }

 

Berechnung der Fachnote Mittelschulbereich (MSB)

Fachnote (MSB) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (MSB) + 6 \cdot Examensnoten (MSB)}{10}

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (MSB) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster!
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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§40-58

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)

 

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster!
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Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Grundschule) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §36 Didaktik der Grundschule und §§40-58 Unterrichtsfächer   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. DdGS) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. DdGS)   Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }   Berechnung der Fachnote Didaktiken der Grundschule (DdGS) Fachnote (DdGS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (DdGS) + 6 \cdot Examensnoten (DdGS)}{10}   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (DdGS) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.   Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen
Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Gymnasium) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§61-84   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)     Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{8 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{9 }   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{8}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen
Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Mittelschule) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §38 Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und §§40-58 Unterrichtsfächer   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. MSB) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. MSB)   Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }   Berechnung der Fachnote Mittelschulbereich (MSB) Fachnote (MSB) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (MSB) + 6 \cdot Examensnoten (MSB)}{10}   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (MSB) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen
Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Realschule) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§40-58   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)     Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen

Anmeldung

Das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus versendet

  • die Anmeldebestätigung für das
    • Herbstexamen (Prüfungszeitraum: August bis Oktober): Ende April/Anfang Mai
    • Frühlingsexamen (Prüfungszeitraum: Februar bis April): Ende Oktober/Anfang November
  • die Zulassung ein bis zwei Wochen vor Beginn des Staatsexamens – siehe Terminplan des KMs

Die Anmeldung zum Staatsexamen besteht aus zwei Schritten:

1. Online-Anmeldung auf der Internetseite des KM

Füllen Sie das Anmeldeformular auf der entsprechenden Seite des KM aus.

Grundschule // Mittelschule // Realschule // Gymnasium // berufliche Schulen

Das hierbei generierte Formular benötigen Sie ausgedruckt und unterschrieben für die Anmeldung im Prüfungsamt.


2. Einreichung des Anmeldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamtes

Zusammen mit dem Anmeldebogen (s. o.) müssen Sie verpflichtend einige weitere Unterlagen (GS/MS bzw. RS/GYM) bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes an der FAU einreichen, um den Anmeldeprozess abzuschließen. Sie können diese Unterlagen per Post schicken oder direkt in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen.

Wichtig: Zur Wahrung der Frist gilt der Posteingangsstempel und nicht der Termin, an dem Sie den Brief abschicken!

Bitte beachten Sie immer die aktuellen Hinweise und Regelungen auf den Seiten des Prüfungsamtes für GS/MS bzw. RS/GYM!

Nach der Anmeldung zum Staatsexamen erhalten Sie ein Merkblatt ausgehändigt. In diesem sind die jeweiligen Rücktrittsfristen vermerkt – innerhalb dieser Frist können sich abmelden. Als Richtlinie gilt: die Rücktrittsfristen endeten in den vergangenen Prüfungszeiträumen immer etwa vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!

Für die Abmeldung finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes für GS/MS bzw. RS/GYM einen Antrag auf Rücktritt von den Staatsexamensprüfungen. Diesen müssen Sie aufgefüllt und unterschrieben (!) an das Prüfungsamt senden.

 

Wann erhalte ich die Anmeldebestätigung/Zulassung zum Staatsexamen (Erste Staatsprüfung)?
Das Bayerische Staatsministeriums für Unterricht und Kultus versendet die Anmeldebestätigung für das Herbstexamen (Prüfungszeitraum: August bis Oktober): Ende April/Anfang Mai Frühlingsexamen (Prüfungszeitraum: Februar bis April): Ende Oktober/Anfang November die Zulassung ein bis zwei Wochen vor Beginn des Staatsexamens – siehe Terminplan des KMs
Wie funktioniert die Anmeldung zum Staatsexamen (Erste Staatsprüfung)?
Die Anmeldung zum Staatsexamen besteht aus zwei Schritten: 1. Online-Anmeldung auf der Internetseite des KM Füllen Sie das Anmeldeformular auf der entsprechenden Seite des KM aus. Grundschule // Mittelschule // Realschule // Gymnasium // berufliche Schulen Das hierbei generierte Formular benötigen Sie ausgedruckt und unterschrieben für die Anmeldung im Prüfungsamt. 2. Einreichung des Anmeldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamtes Zusammen mit dem Anmeldebogen (s. o.) müssen Sie verpflichtend einige weitere Unterlagen (GS/MS bzw. RS/GYM) bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes an der FAU einreichen, um den Anmeldeprozess abzuschließen. Sie können diese Unterlagen per Post schicken oder direkt in den Briefkasten des Prüfungsamtes einwerfen. Wichtig: Zur Wahrung der Frist gilt der Posteingangsstempel und nicht der Termin, an dem Sie den Brief abschicken! Bitte beachten Sie immer die aktuellen Hinweise und Regelungen auf den Seiten des Prüfungsamtes für GS/MS bzw. RS/GYM!
Wie und bis wann funktioniert die Abmeldung vom Staatsexamen (Erste Staatsprüfung)?
Nach der Anmeldung zum Staatsexamen erhalten Sie ein Merkblatt ausgehändigt. In diesem sind die jeweiligen Rücktrittsfristen vermerkt – innerhalb dieser Frist können sich abmelden. Als Richtlinie gilt: die Rücktrittsfristen endeten in den vergangenen Prüfungszeiträumen immer etwa vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig! Für die Abmeldung finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes für GS/MS bzw. RS/GYM einen Antrag auf Rücktritt von den Staatsexamensprüfungen. Diesen müssen Sie aufgefüllt und unterschrieben (!) an das Prüfungsamt senden.  
Zulassungsvoraussetzungen

Um nach erfolgreicher Anmeldung auch  zum Examen zugelassen zu werden, sind zudem gewisse Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen.

EWS-Examen

  • Nachweis der zu erbringenden 35 ECTS im Bereich der Erziehungswissenschaften (abrufbar und auszudrucken aus campo)
  • (nur für Lehramt GS/MS) Nachweis der zu erbringenden 8 ECTS im Bereich der Gesellschaftswissenschaften (eingetragen in campo)
  • Nachweis über die Ableistung des Pädagogisch-didaktischen Praktikums (eingetragen in campo)

Fächerexamen

  • Nachweis über einen ordnungsgemäßen Studienverlauf nach der gültigen LAPO und FAPO (als „Notenübersicht“ abrufbar und auszudrucken aus campo) – umfasst im Lehramt Grundschule, Mittelschule und Realschule 210 LP, im Lehramt Gymnasium 271 LP incl.
    • Zulassungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet
    • Nachweis der Praktika (in campo eingetragen)
  • weitere fach-/schulartbezogene Zulassungsvoraussetzungen finden Sie unter folgenden Links:
    • Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse, ggf. auch durch Abiturzeugnis
    • Basisqualifikationen Grundschule
    • Basisqualifikationen Mittelschule

Gesamtübersicht in der LPO I

Erweiterungsfachexamen

Zulassungsvoraussetzungen für das Examen im Erweiterungsfach finden Sie in den Fächerparagraphen der LPO I unter dem Punkt „Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit xy“. Ist dieser Punkt nicht vorhanden, gibt es für das entsprechende Erweiterungsfach keine expliziten Zulassungsvoraussetzungen.

Die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen.

Diese zusätzlichen Qualifikationen sind bis zur Meldung zum Staatsexamen in den Didaktiken der Grundschule (nicht EWS) nach § 36 LPO I vorzuweisen.

  • Fremdsprachliche Qualifikationen in Englisch Nachweis auf der Stufe B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“

Falls Sport in der Didaktikgruppe gewählt wird

  • Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
  • Deutsches Sportabzeichen in Bronze
  • erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens 16 Stunden)
  • Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche

Falls Musik nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt

  • Basisqualifikation im Fach Musik in GS

Falls Kunst nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt

  • Basisqualifikation im Fach Kunst in GS

Falls Sport nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt

  • Basisqualifikation im Fach Sport in GS

Diese zusätzlichen Qualifikationen sind bis zur Meldung zum Staatsexamen im Mittelschulbereich (nicht EWS) nach § 38 LPOI vorzuweisen.

  • Fremdsprachliche Qualifikationen in Englisch Nachweis auf der Stufe B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“

Falls Sport in der Didaktikgruppe gewählt wird

  • Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
  • Deutsches Sportabzeichen in Bronze
  • erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens 16 Stunden)
  • Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche

Falls Sport nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt

  • Basisqualifikation im Fach Sport in MS
Welche Leistungen müssen zur Zulassung zum Examen nachgewiesen werden?
Um nach erfolgreicher Anmeldung auch  zum Examen zugelassen zu werden, sind zudem gewisse Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen. EWS-ExamenFächerexamenErweiterungsfachexamen EWS-Examen Nachweis der zu erbringenden 35 ECTS im Bereich der Erziehungswissenschaften (abrufbar und auszudrucken aus campo) (nur für Lehramt GS/MS) Nachweis der zu erbringenden 8 ECTS im Bereich der Gesellschaftswissenschaften (eingetragen in campo) Nachweis über die Ableistung des Pädagogisch-didaktischen Praktikums (eingetragen in campo) Fächerexamen Nachweis über einen ordnungsgemäßen Studienverlauf nach der gültigen LAPO und FAPO (als „Notenübersicht“ abrufbar und auszudrucken aus campo) – umfasst im Lehramt Grundschule, Mittelschule und Realschule 210 LP, im Lehramt Gymnasium 271 LP incl. Zulassungsarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet Nachweis der Praktika (in campo eingetragen) weitere fach-/schulartbezogene Zulassungsvoraussetzungen finden Sie unter folgenden Links: Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse, ggf. auch durch Abiturzeugnis Basisqualifikationen Grundschule Basisqualifikationen Mittelschule Gesamtübersicht in der LPO I Erweiterungsfachexamen Zulassungsvoraussetzungen für das Examen im Erweiterungsfach finden Sie in den Fächerparagraphen der LPO I unter dem Punkt „Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit xy“. Ist dieser Punkt nicht vorhanden, gibt es für das entsprechende Erweiterungsfach keine expliziten Zulassungsvoraussetzungen. Die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen.
Welche zusätzlichen Leistungen (Grundschule) sind bis zur Meldung zum Staatsexamen (Erste Staatsprüfung) vorzuweisen?
Diese zusätzlichen Qualifikationen sind bis zur Meldung zum Staatsexamen in den Didaktiken der Grundschule (nicht EWS) nach § 36 LPO I vorzuweisen. Fremdsprachliche Qualifikationen in Englisch Nachweis auf der Stufe B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“ Falls Sport in der Didaktikgruppe gewählt wird Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze Deutsches Sportabzeichen in Bronze erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens 16 Stunden) Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche Falls Musik nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt Basisqualifikation im Fach Musik in GS Falls Kunst nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt Basisqualifikation im Fach Kunst in GS Falls Sport nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt Basisqualifikation im Fach Sport in GS
Welche zusätzlichen Leistungen (Mittelschule) sind bis zur Meldung zum Staatsexamen (Erste Staatsprüfung) vorzuweisen?
Diese zusätzlichen Qualifikationen sind bis zur Meldung zum Staatsexamen im Mittelschulbereich (nicht EWS) nach § 38 LPOI vorzuweisen. Fremdsprachliche Qualifikationen in Englisch Nachweis auf der Stufe B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen“ Falls Sport in der Didaktikgruppe gewählt wird Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze Deutsches Sportabzeichen in Bronze erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens 16 Stunden) Teilnahme an einer Winter- oder Sommersportwoche Falls Sport nicht als Unterrichtsfach oder in der Fächergruppe gewählt Basisqualifikation im Fach Sport in MS
Notenberechnung

Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §36 Didaktik der Grundschule und §§40-58 Unterrichtsfächer

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. DdGS)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. DdGS)

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }

 

Berechnung der Fachnote Didaktiken der Grundschule (DdGS)

Fachnote (DdGS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (DdGS) + 6 \cdot Examensnoten (DdGS)}{10}

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (DdGS) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

 

Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster!
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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§61-84

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)

 

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{8 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{9 }

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{8}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §38 Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und §§40-58 Unterrichtsfächer

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. MSB)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. MSB)

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }

 

Berechnung der Fachnote Mittelschulbereich (MSB)

Fachnote (MSB) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (MSB) + 6 \cdot Examensnoten (MSB)}{10}

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (MSB) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte.

LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§40-58

 

Für die Berechnungen benötigen Sie

  • die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der
    • erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS)
    • fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD)
    • fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW)
  • die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n
    • in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS)
    • in der Fachdidaktik (= Examensnote FD)
    • die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)

 

 

Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS)

Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}

 

Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD)

Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }

 

Berechnung der Gesamtnote

Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}

 

Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Grundschule) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §36 Didaktik der Grundschule und §§40-58 Unterrichtsfächer   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. DdGS) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. DdGS)   Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }   Berechnung der Fachnote Didaktiken der Grundschule (DdGS) Fachnote (DdGS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (DdGS) + 6 \cdot Examensnoten (DdGS)}{10}   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (DdGS) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.   Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen
Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Gymnasium) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§61-84   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)     Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{8 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{9 }   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{8}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen
Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Mittelschule) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §38 Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule und §§40-58 Unterrichtsfächer   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW bzw. MSB) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW bzw. MSB)   Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }   Berechnung der Fachnote Mittelschulbereich (MSB) Fachnote (MSB) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (MSB) + 6 \cdot Examensnoten (MSB)}{10}   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (MSB) + 3 \cdot Fachnote (UF) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen
Wie werden die einzelnen Prüfungsleistungen (Realschule) berechnet und gewichtet?
Alle Angaben ohne Gewähr! Rechtsverbindlich sind die in der LPOI beschriebenen Berechnungsschritte. LPO I: §3 Fachnote, §4 Gesamtnote, §30 Durchschnittsnote, sowie die entsprechenden Fächerparagrafen §§40-58   Für die Berechnungen benötigen Sie die nach der FAPO gewichteten Durchschnittswerte der in den Modulprüfungen an der Hochschule erzielten Noten der erziehungswissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten EWS) fachdidaktischen Leistungen (= Modulnoten FD) fachwissenschaftlichen Leistungen (= Modulnoten FW) die in der Ersten Staatsprüfung erzielte/n Note/n in der abgelegten Erziehungswissenschaft (= Examensnote EWS) in der Fachdidaktik (= Examensnote FD) die (ggf. nach §30 LPO I bzw. den Fächerparagrafen gewichtete) Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen  (= Examensnote FW)     Berechnung der Fachnote Erziehungswissenschaften (EWS) Fachnote (EWS) {=} \dfrac{4 \cdot Modulnoten (EWS) + 6 \cdot Examensnoten (EWS)}{10}   Berechnung der Fachnote des Unterrichtsfach (UF) mit Fachdidaktik (FD) Fachnote (UF) {=}  \dfrac{3 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FW) + 6 \cdot Examensnoten (FW)}{10}) + 1 \cdot (\dfrac{4 \cdot Modulnoten (FD) + 6 \cdot Examensnoten (FD)}{10})}{4 }   Berechnung der Gesamtnote Gesamtnote {=} \dfrac{2 \cdot Fachnote (EWS) + 3 \cdot Fachnote (UF 1) + 3 \cdot Fachnote (UF 2) + Note (Zulassungsarbeit)}{9}   Die einzelnen Durchschnittswerte und die Fachnoten werden jeweils auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Sollten die Formeln in Ihrer Ansicht abgeschnitten sein, öffnen Sie bitte diese FAQ in einem neuen Fenster! FAQ öffnen
Organisatorisches

Das Staatsexamen darf im Urlaubssemester geschrieben werden, solange keine universitären Leistungen mehr erbracht werden müssen.
Für Mutterschutz und Elternzeit gelten gesonderte Regelungen.

In diesem Fall und bei der Wiederholung von Prüfungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt für GS/MS bzw. RS/GYM.

 

Sie benötigen das Zeugnis eines Gesundheitsamts (amtsärztliches Attest), welches i.d.R. auf den Tag des Staatsexamens ausgestellt sein muss.

Sie müssen nicht immatrikuliert sein, um das Staatsexamen schreiben zu können, solange keine universitären Leistungen mehr erbracht werden müssen.

Beachten Sie jedoch, dass Sie ohne immatrikuliert zu sein, keine Veranstaltungen zur Vorbereitung oder andere universitäre Dienste wie z. B. StudOn nutzen können.

Bei Ablegung des Frühjahrsexamens kann mit dem Vorbereitungsdienst (auch bekannt als Referendariat) zu Schuljahresbeginn (September) begonnen werden.
Bei Ablegung des Herbstexamens kann bei Lehramt Gymnasium das Referendariat mit Beginn des neuen Schulhalbjahres (Februar) begonnen werden. Bei Grund-, Mittel- und Realschule beginnt das Referendariat ausschließlich im September.

Der Vorbereitungsdienst in Bayern dauert für alle Schularten zwei Jahre und steht – im Moment noch – allen offen, die ein Lehramtsstudium in Bayern erfolgreich abgeschlossen haben. Der Vorbereitungsdienst muss nicht direkt im Anschluss an das Staatsexamen angetreten werden. Alle Informationen rund um den Vorbereitungsdienst finden Sie schulartbezogen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Nun ist das Prüfungsamt des KMs zuständig und nicht mehr die Außenstelle an der FAU.

Das Staatsexamen fällt in die Zuständigkeit des Kultusministeriums. Dieses informiert Sie über Ihre Prüfungsleistungen per Post. Sie können sich an diesen Zeiten orientieren:

  • Prüfungszeitraum Frühling: Ergebnismitteilung etwa Juli / August
  • Prüfungszeitraum Herbst: Ergebnismitteilung etwa Dezember / Januar

Wenn Sie nur eines Ihrer Fächer wechseln, starten Sie mit dem neuen Fach i. d. R. im 1. Fachsemester – beim anderen Fach wird die Fachsemesterzahl ganz regulär weitergezählt. Dies hat Konsequenzen für die Betrachtung von Studienfristen:

GOP: Sobald Sie im Fach mit dem höheren Fachsemester das dritte Fachsemester beendet haben, wird geprüft, ob Sie die GOP-Regelungen für dieses Fach erfüllen. Die Gesamt-GOP wird erst überprüft, wenn Sie auch mit dem anderen Fach das dritte Fachsemester abgeschlossen haben.

Maximalstudiendauer: Da Sie das Examen in den beiden Fächern Ihrer Fächerkombination gemeinsam ablegen müssen, wird für die Maximalstudiendauer das niedrigere Fachsemester betrachtet.

Freiversuch im Examen: Abweichend von der GOP und der Maximalstudiendauer werden beim Freiversuch nicht die Fachsemester sondern die Hochschulsemester (= Semester, die Sie – unabhängig vom Fach – insgesamt an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren) betrachtet. Diese ändert sich bei einem Fachwechsel nicht, sondern wird einfach weitergezählt.

Rein theoretisch ist es durchaus möglich, im Semester, das dem Prüfungszeitraum vorangeht, noch ein Modul abzuschließen.

Bei der Anmeldung zum Staatsexamen können Sie dann zwar noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen nachweisen, weshalb Sie zunächst nur eine bedingte Zulassung mit bindender Nachreichefrist der ausstehenden Leistungsnachweise erhalten. Die genaue Nachreichefrist entnehmen Sie bitte dem Schreiben über die bedingte Zulassung.

Die fristgemäße Mitteilung der noch ausstehenden Prüfungsleistungen muss dann gewährleistet sein: Sprechen Sie also rechtzeitig vorher mit Ihrer Dozentin oder Ihrem Dozenten ab, ob die entsprechende Klausur / Hausarbeit / o. ä. noch rechtzeitig korrigiert werden kann. Reichen Sie dann die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Anmeldeschluss erworben wurden, sofort nach Erhalt jedoch spätestens bis zum Ende der Nachreichefrist unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung beim Prüfungsamt ein.

Nach der Anmeldung zum Staatsexamen erhalten Sie ein Merkblatt ausgehändigt. In diesem sind die jeweiligen Rücktrittsfristen vermerkt – innerhalb dieser Frist können sich abmelden. Als Richtlinie gilt: die Rücktrittsfristen endeten in den vergangenen Prüfungszeiträumen immer etwa vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!

Für die Abmeldung finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes für GS/MS bzw. RS/GYM einen Antrag auf Rücktritt von den Staatsexamensprüfungen. Diesen müssen Sie aufgefüllt und unterschrieben (!) an das Prüfungsamt senden.

 

Darf ich im Urlaubssemester das Staatsexamen ablegen?
Das Staatsexamen darf im Urlaubssemester geschrieben werden, solange keine universitären Leistungen mehr erbracht werden müssen. Für Mutterschutz und Elternzeit gelten gesonderte Regelungen. In diesem Fall und bei der Wiederholung von Prüfungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt für GS/MS bzw. RS/GYM.  
Ich bin am Tag der Examensprüfung krank – welches Attest brauche ich?
Sie benötigen das Zeugnis eines Gesundheitsamts (amtsärztliches Attest), welches i.d.R. auf den Tag des Staatsexamens ausgestellt sein muss.
Muss ich immatrikuliert sein, um das Staatsexamen (Erste Staatsprüfung) schreiben bzw. wiederholen zu können?
Sie müssen nicht immatrikuliert sein, um das Staatsexamen schreiben zu können, solange keine universitären Leistungen mehr erbracht werden müssen. Beachten Sie jedoch, dass Sie ohne immatrikuliert zu sein, keine Veranstaltungen zur Vorbereitung oder andere universitäre Dienste wie z. B. StudOn nutzen können.
Wann kann ich nach Bestehen des Staatsexamens (Erste Staatsprüfung) mit dem Vorbereitungsdienst beginnen?
Bei Ablegung des Frühjahrsexamens kann mit dem Vorbereitungsdienst (auch bekannt als Referendariat) zu Schuljahresbeginn (September) begonnen werden. Bei Ablegung des Herbstexamens kann bei Lehramt Gymnasium das Referendariat mit Beginn des neuen Schulhalbjahres (Februar) begonnen werden. Bei Grund-, Mittel- und Realschule beginnt das Referendariat ausschließlich im September. Der Vorbereitungsdienst in Bayern dauert für alle Schularten zwei Jahre und steht – im Moment noch – allen offen, die ein Lehramtsstudium in Bayern erfolgreich abgeschlossen haben. Der Vorbereitungsdienst muss nicht direkt im Anschluss an das Staatsexamen angetreten werden. Alle Informationen rund um den Vorbereitungsdienst finden Sie schulartbezogen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Nun ist das Prüfungsamt des KMs zuständig und nicht mehr die Außenstelle an der FAU.
Wann und wie erfahre ich meine Ergebnisse der 1. Staatsprüfung?
Das Staatsexamen fällt in die Zuständigkeit des Kultusministeriums. Dieses informiert Sie über Ihre Prüfungsleistungen per Post. Sie können sich an diesen Zeiten orientieren: Prüfungszeitraum Frühling: Ergebnismitteilung etwa Juli / August Prüfungszeitraum Herbst: Ergebnismitteilung etwa Dezember / Januar
Welche Fristen gelten für mich, wenn ich durch einen Fachwechsel in unterschiedlichen Fachsemestern bin?
Wenn Sie nur eines Ihrer Fächer wechseln, starten Sie mit dem neuen Fach i. d. R. im 1. Fachsemester – beim anderen Fach wird die Fachsemesterzahl ganz regulär weitergezählt. Dies hat Konsequenzen für die Betrachtung von Studienfristen: GOP: Sobald Sie im Fach mit dem höheren Fachsemester das dritte Fachsemester beendet haben, wird geprüft, ob Sie die GOP-Regelungen für dieses Fach erfüllen. Die Gesamt-GOP wird erst überprüft, wenn Sie auch mit dem anderen Fach das dritte Fachsemester abgeschlossen haben. Maximalstudiendauer: Da Sie das Examen in den beiden Fächern Ihrer Fächerkombination gemeinsam ablegen müssen, wird für die Maximalstudiendauer das niedrigere Fachsemester betrachtet. Freiversuch im Examen: Abweichend von der GOP und der Maximalstudiendauer werden beim Freiversuch nicht die Fachsemester sondern die Hochschulsemester (= Semester, die Sie – unabhängig vom Fach – insgesamt an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren) betrachtet. Diese ändert sich bei einem Fachwechsel nicht, sondern wird einfach weitergezählt.
Wenn ich im Frühjahr / Herbst das Staatsexamen (Erste Staatsprüfung) absolvieren will, kann ich im vorangehenden Wintersemester / Sommersemester noch ein Modul abschließen?
Rein theoretisch ist es durchaus möglich, im Semester, das dem Prüfungszeitraum vorangeht, noch ein Modul abzuschließen. Bei der Anmeldung zum Staatsexamen können Sie dann zwar noch nicht alle Zulassungsvoraussetzungen nachweisen, weshalb Sie zunächst nur eine bedingte Zulassung mit bindender Nachreichefrist der ausstehenden Leistungsnachweise erhalten. Die genaue Nachreichefrist entnehmen Sie bitte dem Schreiben über die bedingte Zulassung. Die fristgemäße Mitteilung der noch ausstehenden Prüfungsleistungen muss dann gewährleistet sein: Sprechen Sie also rechtzeitig vorher mit Ihrer Dozentin oder Ihrem Dozenten ab, ob die entsprechende Klausur / Hausarbeit / o. ä. noch rechtzeitig korrigiert werden kann. Reichen Sie dann die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Anmeldeschluss erworben wurden, sofort nach Erhalt jedoch spätestens bis zum Ende der Nachreichefrist unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung beim Prüfungsamt ein.
Wie und bis wann funktioniert die Abmeldung vom Staatsexamen (Erste Staatsprüfung)?
Nach der Anmeldung zum Staatsexamen erhalten Sie ein Merkblatt ausgehändigt. In diesem sind die jeweiligen Rücktrittsfristen vermerkt – innerhalb dieser Frist können sich abmelden. Als Richtlinie gilt: die Rücktrittsfristen endeten in den vergangenen Prüfungszeiträumen immer etwa vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig! Für die Abmeldung finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes für GS/MS bzw. RS/GYM einen Antrag auf Rücktritt von den Staatsexamensprüfungen. Diesen müssen Sie aufgefüllt und unterschrieben (!) an das Prüfungsamt senden.  
Wiederholung

Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden.
Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden.

Sollten Sie das Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, wenden Sie sich bitte an die schulartspezifische Studienberatung – dort können wir gemeinsam nach Lösungen suchen.

Eine einmalige Wiederholung des Staatsexamen ist möglich

  1. bei Nichtbestehen (§14 LPO I):
    • Wiederholung nur in den Fächern, die nicht bestanden wurden (dabei entfällt Notenverbesserung auch im anderen Fach).
  2. zur Notenverbesserung (§15 LPO I):
    • Wiederholung nur im Ganzen (Ausnahme dabei: EWS, Erweiterungsfach und Zulassungsarbeit)
    • ein Ausstieg ist jederzeit möglich (Prüfung ist dann nicht abgelegt,  ABER eine (weitere) Wiederholung nicht mehr möglich)
    • Wiederholung in EWS und Erweiterungsfach: besseres Ergebnis zählt automatisch
    • Wiederholung in den Fächern: Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmer entscheidet binnen eines Monats

Wiederholt werden muss bis spätestens zum übernächsten Termin (bei halbjährlicher Durchführung), Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt:

  • zur nächsten Prüfung: innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse
  • zur übernächsten Prüfung innerhalb der Anmeldefrist für diese Prüfung

Für die Anmeldung zur Wiederholung benötigen Sie lediglich das Online-Anmeldeformular. Diese Unterlagen müssen Sie beim Prüfungsamtes abgeben/einsenden. Vergessen Sie nicht zu unterschreiben!

Falls Sie Ihr EWS-Staatsexamen im ersten Anlauf nicht bestanden haben, melden Sie Ihren zweiten Versuch an. Bei der Anmeldung zur Wiederholung des EWS-Staatsexamens können Sie einen anderen Bereich auswählen. Falls Sie Ihr EWS-Staatsexamen zur Notenverbesserung erneut ablegen möchten, können Sie den Bereich ebenfalls erneut auswählen.

Wenn das Staatsexamen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird, gelten für die Prüfungen in den Fächern (nicht für die Erziehungswissenschaften) besondere Regelungen (§16 LPO I):

  • Wird die Prüfung nicht bestanden (es sei denn wegen Betruges), kann sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet werden.
  • Wird die Prüfung bestanden, kann sie zur Verbesserung der Noten zweimal wiederholt werden.

Beachten Sie unbedingt die genauen Regelungen der LPO I!

Ich habe das Staatsexamen nicht bestanden, welche Möglichkeiten habe ich?
Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden. Sollten Sie das Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, wenden Sie sich bitte an die schulartspezifische Studienberatung – dort können wir gemeinsam nach Lösungen suchen.
Kann das Staatsexamen (Erste Staatsprüfung) wiederholt werden?
Eine einmalige Wiederholung des Staatsexamen ist möglich bei Nichtbestehen (§14 LPO I): Wiederholung nur in den Fächern, die nicht bestanden wurden (dabei entfällt Notenverbesserung auch im anderen Fach). zur Notenverbesserung (§15 LPO I): Wiederholung nur im Ganzen (Ausnahme dabei: EWS, Erweiterungsfach und Zulassungsarbeit) ein Ausstieg ist jederzeit möglich (Prüfung ist dann nicht abgelegt,  ABER eine (weitere) Wiederholung nicht mehr möglich) Wiederholung in EWS und Erweiterungsfach: besseres Ergebnis zählt automatisch Wiederholung in den Fächern: Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmer entscheidet binnen eines Monats Wiederholt werden muss bis spätestens zum übernächsten Termin (bei halbjährlicher Durchführung), Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt: zur nächsten Prüfung: innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse zur übernächsten Prüfung innerhalb der Anmeldefrist für diese Prüfung Für die Anmeldung zur Wiederholung benötigen Sie lediglich das Online-Anmeldeformular. Diese Unterlagen müssen Sie beim Prüfungsamtes abgeben/einsenden. Vergessen Sie nicht zu unterschreiben!
Kann ich beim zweiten Versuch des EWS-Staatsexamens (Erste Staatsprüfung) den Bereich wechseln?
Falls Sie Ihr EWS-Staatsexamen im ersten Anlauf nicht bestanden haben, melden Sie Ihren zweiten Versuch an. Bei der Anmeldung zur Wiederholung des EWS-Staatsexamens können Sie einen anderen Bereich auswählen. Falls Sie Ihr EWS-Staatsexamen zur Notenverbesserung erneut ablegen möchten, können Sie den Bereich ebenfalls erneut auswählen.
Was ist ein „Freiversuch“?
Wenn das Staatsexamen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird, gelten für die Prüfungen in den Fächern (nicht für die Erziehungswissenschaften) besondere Regelungen (§16 LPO I): Wird die Prüfung nicht bestanden (es sei denn wegen Betruges), kann sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet werden. Wird die Prüfung bestanden, kann sie zur Verbesserung der Noten zweimal wiederholt werden. Beachten Sie unbedingt die genauen Regelungen der LPO I!

Informationsveranstaltungen

    Keine bevorstehenden Veranstaltungen.

    Fristen und Prüfungszeiträume

    Bitte beachten Sie: Die genauen Daten können um ein paar Tage variieren – bitte informieren Sie sich für den aktuellen Durchgang immer auf der Seite des Kultusministeriums.

    Anmeldung

    • Examen im Frühjahr: 01. Juni bis 01. August
    • Examen im Herbst: 01. Dezember bis 01. Februar

    schriftliche Prüfungen

    • Examen im Frühjahr: Mitte Februar bis Mitte April
    • Examen im Herbst: Anfang August bis Anfang Oktober

    Die Zeiträume sowie der Terminplan für den schriftlichen Teil des Staatsexamens für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen werden immer aktuell auf der Seite des KM veröffentlicht.

    Hinweise des Prüfungsamts der FAU für GS/MS bzw. RS/GYM

    Hinweise des Kultusministeriums

    Studienberatung | LA GS und MS

    Studienberatung | LA GS und MS

    Regensburger Straße 160
    90478 Nürnberg
    Studienberatung | LA RS und GYM

    Studienberatung | LA RS und GYM

    Bismarckstraße 1
    91054 Erlangen
    • Telefon: +49 9131 85-71219
    • E-Mail: zfl-studienberatung@fau.de
    Prüfungsamt für Lehramt LPO I (GS/MS), Bachelor Lehramt GS/MS und Zusatzstudien Lehramt GS/MS

    Prüfungsamt für Lehramt LPO I (GS/MS), Bachelor Lehramt GS/MS und Zusatzstudien Lehramt GS/MS

    Regensburger Straße 160
    90478 Nürnberg
    • E-Mail: zuv-pa-lehramt-gs-ms@fau.de
    Prüfungsamt für Lehramt LPO I (RS/GY/BS), Bachelor Lehramt RS/GY, Master of Education (Lehramt GY) und Zusatzstudien Lehramt RS/GY/BS

    Prüfungsamt für Lehramt LPO I (RS/GY/BS), Bachelor Lehramt RS/GY, Master of Education (Lehramt GY) und Zusatzstudien Lehramt RS/GY/BS

    Halbmondstraße 6
    91054 Erlangen
    • E-Mail: zuv-pa-lehramt-rs-gy@fau.de

    Weitere Hinweise zum Webauftritt

    Informationsbroschüre downloaden
    Zum Download
    Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung
    Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

    Bismarckstraße 1
    91054 Erlangen
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