Erweiterungsfach

Übersicht

Es ist für jede Schulart nach LPO I generell möglich, die Lehrbefugnis für ein weiteres Unterrichtsfach zu erlangen. In der LPO I finden sich bei jeder Schulart und dem jeweiligen Fach unterschiedliche Angaben, welche Module und somit LPO I Studierende einbringen müssen, um zum Staatsexamen zugelassen zu werden.

Die Website Erweiterungsstudium im Lehramt | Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg bietet eine aktuelle Übersicht der an der FAU angebotenen Erweiterungsfächer.

Für einige Erweiterungsfächer gibt es bei der Einstellung in den Staatsdienst einen Notenbonus. Die Höhe dieses Bonus hängt davon ab, ob das Fach grundständig oder nachträglich erweitert wurde. Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst veröffentlicht regelmäßig die aktuellen Boni-Regelungen für die Erweiterungsfächer.

Videoüberblick

Lehramt | Gymnasium | Realschule | Erweiterungsfach | ZfL

Fächerauswahl | Bonus | Immatrikulation | Arbeitsaufwand

Autor
Manuela Linsner
Quelle
https://www.video.uni-erlangen.de/clip/id/18907
Provider
Videoportal der FAU (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg)

Häufige Fragen

Das Erweiterungsfach entspricht nicht meinen Erwartungen, wie kann ich es beenden?

Sie können das Studium des Erweiterungsfaches jederzeit beenden – nehmen Sie dazu ggfs. Kontakt mit der Studierendenverwaltung auf.

Ich studiere mehrere Erweiterungsfächer – kann ich für alle auf einmal das Staatsexamen ablegen?

Pro Prüfungszeitraum darf das Staatsexamen nur in einem Erweiterungsfach abgelegt werden.

Kann ich auch mehr als ein Erweiterungsfach haben?

Grundsätzlich ja! Wichtig hierbei ist jedoch, dass die Boni nicht aufaddiert werden, sondern nur der vorteilhafteste Bonus einer Erweiterung berücksichtigt wird.

Muss ich mich für das Erweiterungsfach immatrikulieren?

Die LPO I listet am Ende der einzelnen Fächerparagraphen auf, ob besondere Bedingungen (Studienleistungen) für die Erweiterungen mit dem jeweiligen Fach für die Zulassung zum Staatsexamen im Erweiterungsfach notwendig sind. Sind Leistungen zu erbringen, ist eine Immatrikulation erforderlich.

Wann lege ich das Staatsexamen (Erste Staatsprüfung) im Erweiterungsfach ab?

Das Staatsexamen im Erweiterungsfach kann gleichzeitig mit dem Staatsexamen  der gewählten Fächer-Kombination (und ggfs. dem EWS-Examen) oder danach abgelegt werden. Es ist also nicht möglich das Staatsexamen des Erweiterungsfaches vor dem der Zwei-Fächer-Kombination zu absolvieren.

Was ist der Unterschied zwischen der Regel- und Maximalstudienzeit?

Die Regelstudienzeit § 20 Absatz 2 (LPO I) besagt, wie lange ein Studium in der Regel dauert, sie darf ohne Antrag bis zum Erreichen der Maximalstudiendauer § 31 Absatz 2 (LPO I) überschritten werden. Ist die Maximalstudiendauer ausgeschöpft, ist i.d.R. erstmalig das Staatsexamen abzulegen.

Gründe für das Überschreiten der Regelstudiendauer können in der selbstständigen Finanzierung des Studiums, dem Ausüben einer ehrenamtlichen Tätigkeit, dem Überschneiden von Veranstaltungsterminen und vielen anderen Bereichen, die so vielfältig wie das Leben sind, liegen.

 

Lehramt an Grund-, Mittel- und Realschulen

  • Regelstudiendauer: 7 Semester
  • Maximalstudiendauer: 12 Semester

Lehramt an Gymnasien

  • Regelstudiendauer: 9 Semester
  • Maximalstudiendauer: 14 Semester

 

Die Hinzunahme eines Erweiterungsfaches wirkt sich nicht auf die Maximalstudiendauer aus. Die Regelstudiendauer, die für den BAföG-Bezug bedeutend ist, kann sich unter bestimmten Bedingungen verlängern: LPO I § 31 Absatz 2  bzw. LPO I § 20 Absatz 2

 

 

 

Was ist der Unterschied zwischen einer grundständigen und einer nachträglichen Erweiterung?

Eine Erweiterung, bei der im Erweiterungsfach sowohl das Staatsexamen als auch die Zweite Staatsprüfung abgelegt und bestanden werden, wird als grundständige Erweiterung bezeichnet.

Wird das Staatsexamen im Erweiterungsfach erst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in der Fächerverbindung abgelegt, kann in diesem Fach an der Zweiten Staatsprüfung nicht teilgenommen werden. In diesem Fall liegt eine nachträgliche Erweiterung vor. Als „nachträglich“ in diesem Sinne gilt eine Erweiterung auch dann, wenn auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach verzichtet wird, oder wenn die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem bestimmten Fach nicht vorgesehen ist.

Die mit dem Bestehen des Staatsexamen im Erweiterungsfach nachgewiesene fachliche Qualifikation wird dann erst nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung wirksam.

Wie bereite ich mich auf das Staatsexamen (Erste Staatsprüfung) im Erweiterungsfach vor?

Das Staatsexamen des Erweitungsfaches ist identisch mit dem jeweiligen Staatsexamen des Faches – aus diesem Grund ist es empfehlenswert die Vorbereitungen ähnlich zu handhaben. Einige Fächer bieten eine Übersicht ausgewählter / empfehlenswerter Veranstaltungen zur Vorbereitung an.

Einen guten Überblick über die inhaltlichen Prüfungsanforderungen für das Staatsexamen bieten die Kerncurricula zu den einzelnen Fächer.

Wie schreibe ich mich für ein Erweiterungsfach ein?

Um sich für ein Erweiterungsfach in Ihrem Lehramtsstudiengang einzuschreiben, beantragen Sie einen Studiengangswechsel. Sie wechseln von Ihren beiden aktuell studierten Fächern zu drei Unterrichtsfächern. Das Formular für diesen Wechsel finden Sie auf der Seite der Studierendenverwaltung der FAU.

Das Erweiterungsfach entspricht nicht meinen Erwartungen, wie kann ich es beenden?
Sie können das Studium des Erweiterungsfaches jederzeit beenden – nehmen Sie dazu ggfs. Kontakt mit der Studierendenverwaltung auf.
Muss ich mich für das Erweiterungsfach immatrikulieren?
Die LPO I listet am Ende der einzelnen Fächerparagraphen auf, ob besondere Bedingungen (Studienleistungen) für die Erweiterungen mit dem jeweiligen Fach für die Zulassung zum Staatsexamen im Erweiterungsfach notwendig sind. Sind Leistungen zu erbringen, ist eine Immatrikulation erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen der Regel- und Maximalstudienzeit?
Die Regelstudienzeit § 20 Absatz 2 (LPO I) besagt, wie lange ein Studium in der Regel dauert, sie darf ohne Antrag bis zum Erreichen der Maximalstudiendauer § 31 Absatz 2 (LPO I) überschritten werden. Ist die Maximalstudiendauer ausgeschöpft, ist i.d.R. erstmalig das Staatsexamen abzulegen. Gründe für das Überschreiten der Regelstudiendauer können in der selbstständigen Finanzierung des Studiums, dem Ausüben einer ehrenamtlichen Tätigkeit, dem Überschneiden von Veranstaltungsterminen und vielen anderen Bereichen, die so vielfältig wie das Leben sind, liegen.   Lehramt an Grund-, Mittel- und Realschulen Regelstudiendauer: 7 Semester Maximalstudiendauer: 12 Semester Lehramt an Gymnasien Regelstudiendauer: 9 Semester Maximalstudiendauer: 14 Semester   Die Hinzunahme eines Erweiterungsfaches wirkt sich nicht auf die Maximalstudiendauer aus. Die Regelstudiendauer, die für den BAföG-Bezug bedeutend ist, kann sich unter bestimmten Bedingungen verlängern: LPO I § 31 Absatz 2  bzw. LPO I § 20 Absatz 2      

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Titelseite LehramtsstudiumkompaktLehramtsstudiumkompakt ist eine zusammenfassende und übersichtliche Darstellung des Lehramtsstudiums für die Schularten Grund-, Mittel- und Realschule sowie Gymnasium. Die Informationsbroschüre geht dabei sowohl auf die Fragen der StudieneinsteigerInnen als auch auf die Fragen der schon direkt vor dem Staatsexamen stehenden Lehramtsstudierenden ein.

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