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Was ist ein „Freiversuch“?

Wenn das Staatsexamen innerhalb der Regelstudienzeit absolviert wird, gelten für die Prüfungen in den Fächern (nicht für die Erziehungswissenschaften) besondere Regelungen (§16 LPO I):

  • Wird die Prüfung nicht bestanden (es sei denn wegen Betruges), kann sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet werden.
  • Wird die Prüfung bestanden, kann sie zur Verbesserung der Noten zweimal wiederholt werden.

Beachten Sie unbedingt die genauen Regelungen der LPO I!