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Darf ich im Urlaubssemester das Staatsexamen ablegen?

Das Staatsexamen darf im Urlaubssemester geschrieben werden, solange keine universitären Leistungen mehr erbracht werden müssen.
Für Mutterschutz und Elternzeit gelten gesonderte Regelungen.

In diesem Fall und bei der Wiederholung von Prüfungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.

 

Ich bin am Tag der Examensprüfung krank – welches Attest brauche ich?

Sie benötigen das Zeugnis eines Gesundheitsamts (amtsärztliches Attest), welches i.d.R. auf den Tag des Staatsexamens ausgestellt sein muss.

Ich habe das Staatsexamen nicht bestanden, welche Möglichkeiten habe ich?

Eine Erste Staatsprüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden.
Die Prüfung muss spätestens zum übernächsten Termin, bei nur jährlicher Durchführung der Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden.

Sollten Sie das Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, wenden Sie sich bitte an die schulartspezifische Studienberatung – dort können wir gemeinsam nach Lösungen suchen.

Welche Leistungen müssen zur Zulassung zum Examen nachgewiesen werden?

Um nach erfolgreicher Anmeldung auch  zum Examen zugelassen zu werden, sind zudem gewisse Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen.

  • Nachweis der zu erbringenden 35 ECTS im Bereich der Erziehungswissenschaften (abrufbar und auszudrucken aus campo)
  • (nur für Lehramt GS/MS) Nachweis der zu erbringenden 8 ECTS im Bereich der Gesellschaftswissenschaften (eingetragen in campo)
  • Nachweis über die Ableistung des Pädagogisch-didaktischen Praktikums (eingetragen in campo)
  • Nachweis über einen ordnungsgemäßen Studienverlauf nach der gültigen LAPO und FAPO (als „Notenübersicht“ abrufbar und auszudrucken aus campo) – umfasst im Lehramt Grundschule, Mittelschule und Realschule 210 LP, im Lehramt Gymnasium 271 LP incl.
  • weitere fach-/schulartbezogene Zulassungsvoraussetzungen finden Sie unter folgenden Links:

Zulassungsvoraussetzungen für das Examen im Erweiterungsfach finden Sie in den Fächerparagraphen der LPO I unter dem Punkt „Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit xy“. Ist dieser Punkt nicht vorhanden, gibt es für das entsprechende Erweiterungsfach keine expliziten Zulassungsvoraussetzungen.

Die Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen.

Wann und wie erfahre ich meine Ergebnisse der 1. Staatsprüfung?

Das Staatsexamen fällt in die Zuständigkeit des Kultusministeriums. Dieses informiert Sie über Ihre Prüfungsleistungen per Post. Sie können sich an diesen Zeiten orientieren:

  • Prüfungszeitraum Frühling: Ergebnismitteilung etwa Juli / August
  • Prüfungszeitraum Herbst: Ergebnismitteilung etwa Dezember / Januar

Welche Optionen habe ich, wenn ich die GOP nicht bestehe?

Je nachdem, in welchem Bereich Sie die GOP nicht bestehen, haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Fachwechsel: Haben Sie die GOP in einem Unterrichtsfach nicht bestanden, so können Sie dieses gegen ein anderes (laut PO mögliches) austauschen.
  • Schulartwechsel: Alternativ können Sie u. U. das Unterrichtsfach durch einen Schulartwechsel beibehalten.

Wie oft kann ich eine Modulprüfung wiederholen?

Modulprüfungen, die Sie im Rahmen der GOP absolvieren, dürfen Sie nur einmal wiederholen. Wird die entsprechende Modulprüfung auch im zweiten Anlauf nicht bestanden, ist das Studium dieses Faches beendet.

Sollte die Modulprüfung nicht GOP-relevant sein, haben Sie seit dem Wintersemester 24/25 vier Versuche.

Welches Prüfungsdatum soll auf dem Aufkleber/Deckblatt der Schriftlichen Hausarbeit (Zulassungsarbeit) stehen?

Wenn Sie sich bereits für das Staatsexamen angemeldet haben, geben Sie Frühling oder Herbst des entsprechenden Jahres an.
Falls Sie sich noch nicht angemeldet haben, lassen Sie das Prüfungsdatum frei.

Was muss ich bei der Abgabe der Schriftlichen Hausarbeit (Zulassungsarbeit) beachten?

Die Zulassungsarbeit geben Sie i. d. R. in zweifacher Ausführung bei Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer ab. Eines dieser Exemplare wird nach der Korrektur von der Betreuerin oder dem Betreuer mit dem Gutachten an das Prüfungsamt gesandt.

Bei der Abgabe der Arbeit lassen Sie die Empfangsbestätigung unterschreiben und reichen diese unverzüglich beim Prüfungsamt ein.

Am besten Sie fragen Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer, ob und in welcher Form (digitale  oder gebundene Version)  ggf. weitere Exemplare der Zulassungsarbeit benötigt werden.

Welche Formalia muss ich bei der Erstellung der Schriftlichen Hausarbeit (Zulassungsarbeit) beachten?

  • In der Regel verfassen Sie die Zulassungsarbeit in deutscher Sprache. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet.
    Ausnahmen:
    • Das Prüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hat vor Anfertigung der Arbeit genehmigt, dass Sie die Arbeit in einer anderen Sprache verfassen.
    • Schriftliche Hausarbeiten in den Prüfungsfächern Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Russisch oder Spanisch dürfen in der jeweiligen Sprache verfasst werden.
  • Am Schluss der Hausarbeit müssen Sie in einer eidesstattlichen Erklärung versichern, dass Sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen genutzt haben. Wörtliche und inhaltliche Zitate müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein und die Quellen benannt werden.
  • Falls von Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer nicht ausdrücklich anders gewünscht, sollte Ihre Zulassungsarbeit mit einer Klebebindung mit einem leichten Karton als Einband gebunden sein. Auf dieses Deckblatt kleben Sie bitte das vom Prüfungsamt bereitgestellte, schulartspezifische Etikett (nicht mit Klebeband!).
    Falls Sie ein individuell gestaltetes Titelblatt verwenden möchten, sollten Sie dieses erst nach dem Einband einfügen.
  • Wenn Sie die Arbeit fertiggestellt haben, geben Sie bei Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer i. d. R. zwei Exemplare  ab. Eines dieser Exemplare wird nach der Korrektur von der Betreuerin oder dem Betreuer mit dem Gutachten an das Prüfungsamt gesandt.
    Am besten Sie fragen Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer, ob und in welcher Form (digitale  oder gebundene Version)  ggf. weitere Exemplare der Zulassungsarbeit benötigt werden.
  • Weitere Formvorgaben (z.B. Zeilenabstand, Schrifttyp, Fuß-/Endnoten, Stil der Quellenangaben …) besprechen Sie bitte mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer.