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Welche Regelungen gelten zum Vollzug des Masernschutzgesetzes?

Regelungen zum Vollzug des Masernschutzgesetzes!
Praktikantinnen und Praktikanten müssen ab sofort bei der Anmeldung oder spätestens bei Antritt ihres Praktikums an der Praktikumsschule einen Nachweis über die Immunität gemäß Maserschutzgesetz vorlegen.
Die Nachweispflicht wird erfüllt
  • durch den Nachweis über 2 Masernimpfungen oder
  • durch ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  • durch ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf.